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Anwaltskanzlei Paul Buchner 86150 Augsburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Kostenbelehrung

                            „Kostenbelehrung PKH / Beratungshilfe“

Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für Sie, in außergerichtlichen Angelegenheiten Beratungshilfe, sowie für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Kosten ganz oder teilweise. Sofern ein gerichtlicher Rechtsstreit verloren geht, werden die Kosten der Gegenseite jedoch nicht aus der Staatskasse erstattet.

Prozesskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn

  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat,
  • die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und
  • Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, was auch bei einem guten Einkommen, aber entsprechend hohen Belastungen, z.B. durch Miete, Darlehensraten, der Fall sein kann


Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen kann es sein, dass der aus der Staatskasse bevorschusste Betrag ganz oder teilweise in Raten zurückzuzahlen ist.

Sofern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren ab Prozesskostenhilfebewilligung ändern, kann eine Bewilligung geändert oder aufgehoben werden.

 

Kosten Familienrecht

 

 

In Umgangs- oder Sorgerechtsstreitigkeiten vor Gericht entstehen in der Regel Rechtsanwaltskosten für eine Partei aus einem Gegenstandswert von € 3.000,00. Meist fällt eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach Nummern 3100 ff. VV RVG an. Sofern eine Einigung nach Anhängigkeit des Rechtsstreits erfolgt, kommt eine Einigungsgebühr hinzu.

 

In den oben genannten Verfahren entstehen daher in der Regel Rechtsanwaltskosten pro Partei zwischen € 586,08 (ohne Einigung) und € 810,99 (mit Einigung). Weitere Fragen zur Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in anderen familienrechtlichen und sonstigen Streitigkeiten beantworten wir gerne, auch zu den Möglichkeiten einer Übernahme der Kosten durch die Gerichtskasse außergerichtlich im Wege der Beratungshilfe, sowie gerichtlich in Form der Prozesskostenhilfe.

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